SEPA-Zahlungsinstrumente

Die SEPA-Zahlungsinstrumente entsprechen in ihrer Funktionsweise den bisher bekannten Verfahren einer Überweisung und Lastschrift und haben die nationalen Verfahren mit 1. August 2014 vollständig abgelöst.

Gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) Nr. 248/2014 müssen SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften seit dem 1. August 2014 bestimmte Kriterien erfüllen. Ergänzend dazu wurden die Verordnungen (EU) Nr. 924/2009 und (EU) 2019/518 durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1230 (letzte Änderung am 8. April 2024) ersetzt. Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:

  • EU-weite Erreichbarkeit: Alle Konten, die für nationale Überweisungen bzw. Lastschriften erreichbar sind, müssen auch für SEPA-Überweisungen bzw. SEPA-Lastschriften (aus der gesamten EU) erreichbar sein.
  • IBAN: Die IBAN ist das einzig gültige Kontokennzeichen bei nationalen und grenzüberschreitenden Euro-Transaktionen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
  • Gleichheit der Entgelte: Die Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro müssen den Gebühren für vergleichbare Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats entsprechen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für papierbasierte Zahlungsinstrumente wie Schecks.
  • Transparenz der Währungsumrechnungsgebühren: Zahlungsdienstleister müssen transparente und leicht verständliche Informationen zu Währungsumrechnungsgebühren bereitstellen.